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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
- AGB der Maler- und Lackiererbetriebe -

Der Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) muss dem Maler- und Lackiererhandwerk angehören. Er erklärt, dass er direkt oder über seine Innung indirekt dem Malerverband Niedersachsen angeschlossen ist. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Diese AGB finden keine Anwendung bei einer Vergabe von VOB/A.
- keine Verbandsempfehlung im Sinne des Wettbewerbsrechts –


1. Angebot - Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Sollte nach Annahme des Angebots oder vereinbartem Ausführungsbeginn die Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten abgerufen werden, so hat der Auftragnehmer im Falle von Lohn- oder Materialkostenänderungen das Recht, die Durchführung des Vertrages zu entsprechend geänderten Vertragspreisen anzubieten. Wenn der Auftraggeber nicht zustimmt, so hat der Auftragnehmer das Recht den Vertrag zu kündigen. Das gilt nicht für vereinbarte längere Ausführungsfristen.
Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung das AN erbracht wird. Bei Abweichungen (z. B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
2. Skonto
Skonto muss vereinbart sein und wird nur dann gewährt, wenn die jeweilige Abschlagszahlung und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.
3. Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der AN die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
4. Vergütung
Für private Auftraggeber (Verbraucher § 13 BGB) und bei ausschließlicher Vereinbarung des BGB als Vertragsgrundlage gelten folgende Regelungen: Zahlungen auf die Schlussrechnung sind sofort nach der Abnahme der Leistung fällig (§ 271 BGB), die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Abschlagszahlungen können gem. § 632a BGB jederzeit gefordert werden. Die jeweilige Abschlagszahlung ist sofort fällig und unverzüglich nach dem Eingang der Rechnung bei dem Auftraggeber zu zahlen. Bei Vereinbarung der VOB/B gelten die Zahlungsfristen des § 16 VOB/B.
5. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahmewirkung und ist die Frist, innerhalb der Mängel an Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Unsere Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Beschädigungen unserer Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch uns zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher Abnutzung beruhen z. B. witterungsbedingt, sind keine Mängel. Hinweis: Die Verschleißerscheinungen können bereits innerhalb der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt für alle Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Für Verträge mit der Vertragsgrundlage BGB gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt: 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten, z. B. Überholungsbeschichtungen und Arbeiten im Gebäudebestand. 5 Jahre bei der Erstellung eines Bauwerks, z. B. die Erstellung eines Wärmedämm-Verbundsystems oder Arbeiten die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind.
6. Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des AN nicht mit Forderungen auf anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
7. Stundenlohnarbeiten
Zusätzliche oder notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
8. Abnahme
Wenn nichts anderes verlangt wird, erfolgt die Abnahme durch Ingebrauchnahme oder mit Ablauf der gesetzlichen Frist oder durch schlüssiges Verhalten.
9. Streitigkeiten
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Ausführung und Abrechnung der Arbeiten soll eine Stellungnahme der Fachorganisation des Maler- und Lackiererhandwerks eingeholt werden, um einen sachgerechten Lösungsweg zu unterstützen.
10. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Vollkaufleuten ist für beide Vertragspartner unser Betriebssitz.

© Copyright: Malerverband Niedersachsen, Sodenstraße 2, 30161 Hannover


 

Berechnungsgrundlage der Preise, Aufmaß und Abrechnung für Maler- und Lackierarbeiten einschließlich Wärmedämm-Verbundsysteme


Fachbetriebe des Maler- und Lackiererhandwerks arbeiten üblicherweise auf der Grundlage der Fachregeln (DIN-Normen, Richtlinien). Sie halten sich an die „ungeschriebenen Gesetze der Branche“, die qualifizierte Verkehrssitte. In diesem Sinne veranschaulichen die nachfolgenden Bedingungen die wichtigsten Parameter der Preisbildung. Sie dienen der Vereinheitlichung und führen zu Vereinfachungen bei der Berechnung der Preise (Kalkulation), für Aufmaß und Rechnungsstellung.
Der individuelle Preis basiert auf den unter b) nachfolgend aufgeführten Aufmaßregeln, ausschließlich der unter c) aufgeführten „zusätzlichen Leistungen“.


a) Inhalt und Umfang der Leistung

Die Preise gelten für die angebotenen/vereinbarten Maler- und Lackierarbeiten (Leistungen). Gelieferte Waren werden gesondert gerechnet. Insbesondere für Rollen-, Platten- oder Bahnenware (z. B. Tapeten und Bodenbeläge) gilt die tatsächliche Liefermenge, einschließlich notwendigen Verschnitts.

b) Aufmaß, Abrechnung
1) Die Menge der Leistung (Anzahl der Quadratmeter, Meter) wird jeweils nach den tatsächlichen Maßen der fertigen Oberfläche der bearbeiteten/beschichteten Bauteile (z. B. Decken, Wände, Fassaden) bemessen.
2) Übermessungsgrößen: Behandlungsfreie Flächen (Aussparungen) innerhalb der beschichteten Flächen, z. B. Fenster- und Türöffnungen, Fliesenspiegel sowie Nischen werden bis zur Einzelgröße von größer/gleich 2,5 m² übermessen, in Böden bis 0,5 m² Einzelgröße, Fußleisten und Fliesensockel bis zu 10 cm Höhe. Aussparungen durch lineare Bauteile, z. B. Fachwerkteile, Stützen, Unterzüge, Vorlagen werden bis zur Einzelbreite von 0,30 m übermessen. Unmittelbar zusammenhängende, verschiedenartige behandlungsfreie Flächen/Bauteile werden getrennt gerechnet. Gesimse, Lisene, Eckverbände, Umrahmungen von Faschen und von Füllungen oder Öffnungen werden in der bearbeiteten Bauteilfläche jeweils übermessen. Bei Längenmaßen, in Meter, sind Unterbrechungen bis zu 1 m Einzellänge zu übermessen.
3) Behandelte Leibungen, z. B. von Fenstern und Türen sowie die Rückwand von Nischen, werden unabhängig von ihrer Größe zusätzlich zur bearbeitete Bauteilfläche gerechnet.
4) Zu beschichtende Bauteile, wie Fenster, Türen, Trennwände, Bekleidungen usw. werden je beschichtete Seite nach Bauteilfläche berechnet. Verglasung oder Füllungen zählen zur Bauteilfläche und werden übermessen. Zäune, Roste, Gitter, Geländer und dergleichen werden ebenso gerechnet.
5) Flächen profilierter Bauteile, z. B. Heizkörper, Wellbleche und dergleichen werden (vorzugsweise) nach Tabellen bestimmt oder nach abgewickelter Fläche bemessen.

c) Zusätzliche Leistungen
Mitunter werden zusätzliche Arbeiten gewünscht/ bestellt. Aus fachtechnischen Gründen können auch zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, deren Notwendigkeit kann sich gelegentlich erst im Zuge der Ausführung bei Maler- und Lackiererarbeiten ergeben. Diese Arbeiten sollen bei Bedarf gesondert und zusätzlich (nach) vereinbart werden. Bei technischer Notwendigkeit und mutmaßlichem Willen des Auftraggebers kann im Einzelfall sofort ausgeführt werden. Die Vergütung ist in den Angebots- bzw. Vertragspreisen nicht enthalten. Sie wird ggf. zusätzlich berechnet:
1) Bei ungeeigneten Raum- und Klimabedingungen: Geeignete Arbeits- und Trocknungsbedingungen herstellen, z. B. einhausen oder heizen und trocknen vor, während und nach den Arbeiten.
2) Gerüstarbeiten, außer bei Behelfsgerüsten bis 2 m Belagshöhe.
3) Umfangreiche Untergrundvorbehandlungen z. B.:
- entfernen von Beton, Mörtelspritzern, Verunreinigungen, Bewuchs, Trennschichten,
(durchschlagenden) Verfärbungen. Entfetten, entrosten, Matt- und plan schleifen.
- ausbessern/ausspachteln von Untergrundbeschädigungen (ausgenommen kleine einzelne Schäden)
- spachteln, beispachteln oder ausgleichen von Bauteiloberflächen z. B. aus Putz, Beton, Gipsplatten einschließlich Fugen und Anschlüssen
- Entschichten (z. B. abbeizen, abschleifen), Tapeten oder Beläge entfernen
- Armierungen, An- und Abschlussprofile einbauen
- Demontage-/Montagearbeiten z. B. von Bekleidungen, Dichtprofilen, Beschlagteilen, Abdeckungen etc.
- Verschließen und Angleichen von Ankerlöchern
4) Herstellen von Schmuckformen z. B. Schablonen, Borten, Friesen oder Abschlussstrichen sowie Absetzten von Beschlagteilen und Bauteilen oder mehrfarbiges Absetzen eines Bauteils/einer Fläche.
5) Schutzmaßnahmen, Abdeck- oder Abklebearbeiten, z. B.:
- Abdeckungen von (oberflächenfertigen) Fußbodenbelägen, z. B. Teppich, Parkett, Fliesen, von Wänden etc., ggf. mit Verklebung.
- Abkleben von Fenster und Türen, Dichtprofilen
- Abdeckung von Außenanlagen, Dachflächen und Treppen
- Staub- und flüssigkeitsdichtes Abkleben/Abdecken von technischen Geräten, Möbelstücken und anderen Einrichtungsgegenständen
- Schutzabdeckungen für längere Zeitdauer oder zur Mitbenutzung anderer Gewerke
- Abdeckungen aus besonders widerstandsfähigen Abdeckstoffen, z. B. Hartfaserplatten, Bautenschutzfolie sowie Schutzanstriche, Staubwände, Gerüstbekleidungen, Notdächer u. Ä.
6) Entsorgen von arbeits- und baustellenbedingten eigenen Abfällen, über 1 m³ Volumen hinaus sowie schadstoffbelasteten Abfällen. Beseitigen und entsorgen von Unrat und Abfällen anderer Handwerker oder anderen Abfällen des Auftraggebers
7) Aufwändige Bemusterung, Farbmuster:
- mehrfaches Bemustern eines Bauteils
- mehr als drei Farbmuster vor Ort anlegen (je bis 1 m²)

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